Sprachnachrichten blockieren

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  • Ob man eine Sprachnachricht abhört entscheidet man selbst. Diese werden auch nicht automatisch abgespielt. Daher erscheint mir so eine Idee als ziemlicher Unfug. Das einzige, was einen "so richtig überfallen kann", sind doch Sprachanrufe, welche genau deswegen deaktivierbar sind.

    Der Milan Hängt deine ID vielleicht an einer Berliner Litfaßsäule mit "Bitte sprich mir aufs Band"? 🤣 Mich verstehen Menschen, denen ich sage, was ich mit Sprachnachrichten mache. 🤷🏼‍♂️

    Sehr "schlauer" Beitrag. Mache das mal beruflichen Bereich, ich vertrete dann Deinen Auftraggeber, dessen Sprachnachricht Du nicht abgehört hast, als Kläger gestützt auf § 362 HGB. Freue mich schon drauf!

    § 362 HGB - Einzelnorm

    Threema seit 16.02.2014 - immer mit derselben ID.

    Seit 03.02.2021 gleichzeitig mit zweiter veröffentlichter (Arbeits-) ID - am Handy, wie am Rechner.

    Seit 15.04.2023 gleichzeitig auch noch mit zweimal Threema Libre, also insges. 4 (vier) IDs auf einem Handy.

  • Der Milan Aber eine automatische Rückantwort eines Servers, dass die Sprachnachricht nicht angenommen werden konnte, da der Empfänger diese Funktion deaktiviert hat, sollte dann nicht als "Schweigen" oder "Annahme des Antrags" gelten?

    Wir bräuchten also in jedem Fall eine Fehlermeldung (wie bei Threema-Anrufen "Anrufe sind auf dem Zielgerät deaktiviert")?

  • Sehr "schlauer" Beitrag. Mache das mal beruflichen Bereich, ich vertrete dann Deinen Auftraggeber, dessen Sprachnachricht Du nicht abgehört hast, als Kläger gestützt auf § 362 HGB. Freue mich schon drauf!

    😂...
    Ich bin stets dankbar, wenn Menschen offensichtlichen Humor, Emojis und so erkennen und oder voneinander unterscheiden können.

  • Wir bräuchten also in jedem Fall eine Fehlermeldung (wie bei Threema-Anrufen "Anrufe sind auf dem Zielgerät deaktiviert")?

    Ideal wäre das, aber nötig ist es eigentlich nicht: Der Auftrag muß ja nach dem Wortlaut der Vorschrift von jemandem kommen, mit dem man schon in Geschäftsverbindung steht. Da hatte man als Auftragnehmer also durchaus die Gelegenheit zu sagen, daß man Sprachnachrichten blockiert hat. Für den Zugang einer Erklärung nach § 130 Abs. 1 BGB ist nämlich nicht entscheidend, ob der Empfänger sie tatsächlich zur Kenntnis genommen hat, sondern ob die Möglichkeit zur Kenntnisnahme bestand: Die Einlegung in den Hausbriefkasten zu einer Zeit, zu der man üblicherweise die Leerung erwarten darf, genügt also. Ist die Sprachnachricht blockiert, gibt es schon keinen Zugang - es gibt, übertragen auf das Beispiel, überhaupt keinen Briefkasten. Wird die Nachricht "nur" nicht abgehört (der Briefkasten also nur nicht geleert, der Brief nicht geöffnet), kann ein Gericht das dem Auftragnehmer evtl. doch auf die Füße schmeißen. Zumal dann, wenn der Auftraggeber belegen kann, daß er trotz anderslautender allgemeiner Ansage sich doch einmal irgendwann hat "bequatschen" lassen, eine Sprachnachricht abzuhören. Entgegenkommen wird bestraft! Die Verhinderung des Zugangs ist also viel rechtssicherer als nur die Mitteilung, man werde nicht abhören.

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